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STK 2022 41

Betrug, Urkundenfälschung und aCovid-19-SBüV

Schwyz · 2022-09-07 · Deutsch SZ
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Betrug, Urkundenfälschung und aCovid-19-SBüV | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 August 2022 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklär- te, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu spre- chen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2022 42 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. September 2022 STK 2022 41 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Betrug, Urkundenfälschung und aCovid-19-SBüV (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. Mai 2022, SEO 2021 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 12. Mai 2022 am 18. Mai 2022 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 9. August 2022 zugestellt wurde (Zustellbeleg vom 6. September 2022);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am

29. August 2022 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklär- te, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu spre- chen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2022 42 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. September 2022 kau